Lichtraumprofil / Herstellen von Durchfahrtshöhen

Mit viel Gefühl nähern wir uns bei altem Baumbestand Ihrer gewünschten Durchfahrtshöhe an. Starkäste sowie stammnahe Äste versuchen wir mit kreativen Lösungen zu erhalten.

Hierzu ein interessanter Rechtsbeitrag von Ass. jur.  Helge Breloer über das Verhältnis Verkehrssicherungspflicht und  Freischneiden des Lichtraumprofiles an öffentlichen Straßen.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 2. Oktober 1996 – 6 U 321/96 -(Stadt und Grün 1997 (10), 727) stellt grundsätzlich klar, welche Anforderungen einerseits an das Freischneiden des Lichtraumprofils und andererseits an das Verhalten des Kraftfahrzeugfahrers auf Straßen mit Bäumen zu stellen sind.

1. Kein Gesetz über Lichtraumprofil

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die das Lichtraumprofil ausdrücklich erwähnt oder anordnet, dass die Kronen der Straßenbäume in einer bestimmten Höhe über der Fahrbahn zurückzuschneiden sind. Die Pflicht zum Freischneiden des Luftraums über den Straßen folgt daraus, dass nach § 32 Abs.1 Nr. 2 StVZO im Straßenverkehr Fahrzeuge bis zu 4 m Höhe zugelassen sind und diesen Fahrzeugen folglich ein gefahrloses Befahren der Straßen ermöglicht werden muss. Dabei entspricht die öffentlich – rechtliche gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Diese umfasst neben den notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustands auch die Freihaltung des Luftraums über der Straße von hereinragenden Ästen.

2. Umfang der Pflicht zum Freischneiden des Lichtraumprofils

Die allgemeinen Grundsätze über die Verkehrssicherungspflicht an Straßen haben sowohl der Bundesgerichtshof1) wie auch mehrere Oberlandesgerichte2) hinsichtlich der Einhaltung des Lichtraumprofils dahingehend ausgelegt, dass es die Verkehrssicherungspflicht nicht erfordert, den Luftraum über Straßen generell in der nach § 32 Abs.1 Nr.2 StVZO für Fahrzeuge geltenden maximalen Höhe von 4 m freizuhalten.

Das OLG Dresden legt sich in seinen Entscheidungsgründen nicht auf die letztlich erforderliche Höhe mit Zahlenangaben fest. Es steht an keiner Stelle, dass für das Lichtraumprofil beispielsweise bis zu einer Höhe von 4,5 m Äste entfernt werden müssen. Es heißt nur, dass ein Fahrzeug mit 4 m Höhe die Straße gefahrlos benutzen können muss. „Bis zu welcher Höhe der Verkehrsraum von hereinragenden Ästen freizuhalten ist, hängt vielmehr von der Verkehrsbedeutung der Straße ab. Ihre Verkehrssicherheit und das ökologische Interesse an der Erhaltung alten Baumbestands sind gegeneinander abzuwägen.“

3. Das ökologische Interesse an der Erhaltung des Baumbestands

Das Umweltbewusstsein hat auch in der Rechtsprechung seinen Niederschlag gefunden. Der Hinweis auf die Abwägung zwischen Verkehrssicherheit und dem Interesse an der Baumerhaltung ist seit 1992 in der Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume zu finden. So hatte sich beispielsweise das OLG Hamm3) mit einem Unfall zu befassen, bei dem ein Wohnmobil mit seinen Aufbauten gegen einen in 3,6 m Höhe in die Fahrbahn geneigten Platanenstamm gefahren war. In den Urteilsgründen heißt es auch:
„Wie in den letzten Jahren zunehmend in das allgemeine Bewusstsein gedrungen ist, besteht an der Erhaltung des Baumbestands auch an öffentlichen Straßen ein allgemeines Interesse, so dass zwischen den Belangen der Verkehrssicherheit und den ökologischen Interessen an der Erhaltung des Baumbestands abzuwägen ist.
Hierbei ist den ökologischen Interessen an Straßen von nur geringer Verkehrsbedeutung in höherem Maß Rechnung zu tragen, als den Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung … Bestimmend für die Verkehrsbedeutung sind die Umstände des Einzelfalls, die Art und das Maß der Verkehrssicherungspflicht nach den gegebenen Verkehrsverhältnissen wie nach der Art des Wegs, seiner Verkehrswichtigkeit, der Größe einer Ortschaft und ähnlichem festlegen.“

4. Die Anhaltepflicht des Kraftfahrers

Das Schleswig-Holsteinische OLG hatte in einem Urteil vom 7. April 19934) ebenso argumentiert. Es ging in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit um einen Lkw – Fahrer, der in einem Wohngebiet gegen den unterhalb von 4 m Höhe in die Fahrbahn ragenden Ast gefahren war. Hier hatte das Gericht verlangt, dass der Fahrer notfalls hätte anhalten müssen, wenn die Straße bei entgegenkommendem Verkehr nicht breit genug zum Ausweichen gewesen sei. Das OLG Dresden hat im vorliegenden Fall diese Anhaltepflicht sogar dem Kraftfahrzeugführer auf einer Bundesstraße auferlegt. Er hätte, „wenn er wegen des Gegenverkehrs an dem Baum nicht mehr mit einem ausreichendem Abstand vorbeifahren konnte, vorher anhalten müssen, um den grob sorgfaltswidrig handelnden Überholer passieren zu lassen.“
Das OLG Dresden sah ein Mitverschulden in dem Nichthalten und rechnete auch die durch den hohen Aufbau des Lkw gesteigerte Betriebsgefahr hinzu, so dass sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch letztlich um 50 % minderte. Der Zivilprozess ist ein Beweisprozess. Insofern hat sich der Lkw-Fahrer, wenn er sich entlasten will, nachzuweisen, dass er dem in die Fahrbahn ragenden Ast nicht ausweichen und nicht anhalten konnte. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass derjenige, der auf ein Hindernis auffährt, entweder zu schnell oder unaufmerksam gefahren ist. Die Grundlagen einer solchen tatsächlichen Vermutung muss der mit einem in die Fahrbahn ragenden Ast kollidierende Kfz-Fahrer erschüttern, das heißt er muss in diesem Ausnahmefall seine Unschuld beweisen.

5. Die Pflicht zum Freischneiden des Lichtraumprofils an Bundesstraßen und Ausfallstraßen

Das Mitverschulden des Geschädigten kann in einem unterschiedlichen Prozentsatz seinen Schadensersatzanspruch mindern, es enthebt den Baumeigentümer aber nicht von seiner grundsätzlichen Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Lichtraumprofils. Diese Verkehrssicherungspflicht wiederum beinhaltet nicht notwendigerweise, dass der Luftraum an allen Straßen gleichermaßen völlig in der für Fahrzeuge mit Maximalabmessungen notwendigen Höhe freizuhalten ist. Mit zunehmendem Verkehrsaufkommen sind aber strengere Maßstäbe an die Verkehrssicherungspflicht anzulegen. Dazu führt das OLG Dresden aus:
„Bei Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung, namentlich Bundesstraßen und Ausfallstraßen … erscheint es im Interesse der Verkehrssicherheit und des Schutzes der Rechtsgüter der Verkehrsteilnehmer unabweislich, dass der Verkehrsraum in dem Umfang, in dem er von Fahrzeugen mit den gesetzlich maximal zulässigen Abmessungen in Anspruch genommen werden kann, von Bäumen und Ästen ebenso wie von sonstigen störenden Einflüssen freigehalten wird … Dieser Schutz gilt für den Luftraum (,Lichtraum‘) über der Fahrbahn, wobei der Lichtraum über der Fahrbahngrenze nicht lotrecht, sondern nach dem Winkel zu ermitteln ist, … so dass auch der über dem äußeren rechten, nur noch vom Bordstein begrenzte Fahrbahnrand gelegene Luftraum verkehrsicherungspflichtig ist.“
Diese Feststellung des Gerichts ist für die Praxis beim Freischneiden des Lichtraumprofils, das heißt für die dabei vorzunehmenden Abmessungen, von Bedeutung.

6. Verkehrszeichen zum eingeschränkten Lichtraumprofil entbinden nicht von der Haftung

Beachtung verdient auch die nur in einem Nebensatz enthaltende Klarstellung des OLG Dresden, dass Warnschilder mit Hinweis auf ein eingeschränktes Lichtraumprofil, wie sie durch die StVZO zugelassen sind, nicht geeignet sind, die Haftung des Baumeigentümers für in die Fahrbahn hineinragende Äste auszuschließen. Das wird vielfach angenommen, weil Gerichte hier ein Mitverschulden des Kfz-Fahrers – je nach Fallgestaltung – angenommen haben. Aber allein durch Hinweisschilder lässt sich grundsätzlich keine Haftung ausschließen, sondern der Umfang der Haftung kann unter Umständen eingeschränkt werden. Das gilt in anderen Fällen der Verkehrssicherungspflicht ebenso für das Schild „Betreten auf eigene Gefahr“ wie für andere Hinweisschilder auf mögliche Gefahren.
Allerdings, so führt das OLG Dresden mit Blick hier auf die Bäume an Bundesstraßen aus, „gelten für Überführungen mit niedrigen Durchfahrten insoweit Besonderheiten, weil sie deutlicher wahrnehmbar sind und weil vor ihnen auf leichtere und wirkungsvollere Art, nämlich durch Anbringen von Markierungen und Maßgaben gewarnt werden kann. Bei Bäumen bleibt dagegen, weil Hinweise durch Warnschilder nicht ausreichen (OLG Köln a.a.O., BGH VersR 1968, 73) und fahrbahnbeschränkende Maßnahmen regelmäßig ausscheiden, als einziges Mittel die Entfernung des Hindernisses“.
Das OLG Dresden, das offensichtlich falsche Schlussfolgerungen befürchtete, sah sich sofort im Anschluss an diese Feststellung in den Urteilsgründen zu dem Hinweis veranlasst: „Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass zur Beachtung der Verkehrssicherungspflicht des ,Lichtraums‘ ein generelles Fällen von Alleebäumen – auch entlang von Bundesstraßen – nicht erforderlich ist.“

1 BGH I.M 823 – EA – BGB Nr. 16; BGH VersR 1968, 72; BGHZ 60,54.
2 KG VersR 1971,183; OLG München VersR1988,859; OLG Düsseldorf VersR 1989, 273; OLG Köln VersR 1991, 1206
3 OLG Hamm VersR 1995, 1206
4 OLG Schleswig VersR 1994, 359